
Herzlich Willkommen
Hildesheim hat viel zu bieten: neben einer vielseitigen Hochschullandschaft, interessanten Ausbildungsbetrieben und umfassenden Weiterbildungsmöglichkeiten, ist es vor allen Dingen das Leben hier, das die Ausbildung oder das Studium zum Erlebnis macht. Hildesheim ist eine moderne, kleine Großstadt, die mit ihren angeschlossenen Gemeinden Traditionen mit Trends verbindet. Hier gibt es nicht nur (aber auch) „Kirchen und Kultur“ – im Sommer wird regelmäßig der Platz an der Lilie zum City-Beach , seit 2017 ist Hildesheim Fairtrade Town und seit Herbst 2019 flitzt man mit E-Scootern durch die Straßen.
Aber auch alltäglich scheinende Vorzüge wie eine verkehrstechnisch gute Anbindung (ICE-Bahnhof und Autobahnanschluss an die A7), eine solide Infrastruktur innerhalb Stadt und Landkreis (SVHi und RVHi) und ein breites Angebot an Shopping und Gastronomie machen das Leben in Hildesheim attraktiv.
Bleiben nur noch ein paar Fragen:
- Wohnung oder WG?
- Handball, Wasserball – oder doch Tricking und Parkour?
- Club, Kneipe oder WG-Party?
- Wochenende zuhause, chillen am Hohnsensee oder Fallschirmspringen auf dem Flugplatz?
Auch wenn wir Ihnen die Entscheidung nicht abnehmen können – wir zeigen Ihnen gerne die ganze Bandbreite an Möglichkeiten auf, die Ihnen bei einem Studium oder einer Ausbildung in Hildesheim zur Verfügung stehen.

Zugang zum deutschen Ausbildungsmarkt
Vor der Einreise aus dem Ausland
Aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
Sie können sich direkt bei der von Ihnen präferierten Universität/Hochschule bewerben. Es ist kein Visum nötig.
Alle Hochschulzugangsberechtigungen, mit denen auch ein Studium in Ihrem Heimatland absolviert werden kann, gelten auch für die Bewerbung an einer deutschen Universität/Hochschule. Z.B. das spanische Bachillerato, die österreichische Matura, das britische A-Level, High School Diploma oder das französische Baccalauréat. Wer an einer deutschen Schule im Ausland seine Hochschulzugangsberechtigungen erworben hat, muss diese nicht noch einmal gesondert nachweisen.
Jedoch müssen Sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Hierfür bieten die Universitäten und Hochschulen spezielle Sprachkurse, z.B. im Rahmen der deutschen Sprachprüfung für ausländische Studienbewerber.
Einige Studiengänge können auch komplett in englischer Sprache absolviert werden. In diesem Fall benötigen Sie für das Studium selbst keine Deutschkenntnisse. Allerdings ist es natürlich empfehlenswert, sich die deutsche Sprache anzueignen, damit Sie sich in der Universität, im Alltag und im privaten Umfeld gut integrieren können. Gute Deutschkenntnisse sind außerdem sehr wichtig für den deutschen Arbeitsmarkt. Wenn Sie vorhaben, nach dem Studium in Deutschland zu arbeiten, sind gute Deutschkenntnisse unerlässlich. In den meisten Unternehmen ist Deutsch die gängige Firmensprache.
Für Studierende einiger Nicht-EU-Länder ist kein Visum nötig. Aktuelle Informationen hierzu, insbesondere, ob Ihr Herkunftsland dazuzählt finden Sie hier.
Ist Ihr Land nicht aufgeführt benötigen Sie ein Visum zum Zweck des Studiums. Im § 16 des Aufenthaltsgesetzes werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für internationale Studierende aus Drittstaaten geregelt.
Sobald Sie die Zulassung einer Hochschule für ein Studium in Deutschland bekommen haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium in Deutschland erteilt.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz erhalten haben, dürfen Sie gemäß § 16 Absatz 3 im Kalenderjahr bis zu 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage arbeiten. Sie dürfen außerdem ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeiten ausüben.
Nach erfolgreichem Abschluss Ihres Studiums können Sie bis zu 18 Monate in Deutschland bleiben, um einen Arbeitsplatz zu finden. In dieser Zeit können Sie unbegrenzt arbeiten.
Über die Datenbank “anabin“ können Sie prüfen, ob Ihr Abiturzeugnis der deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht bzw. gleichwertig ist.
Wenn Sie an einer deutschen Schule im Ausland Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, müssen Sie diese nicht noch einmal gesondert nachweisen.
Besonderheiten des deutschen Ausbildungsmarktes
Anerkennung der ausländischen Berufs- und Studienabschlüsse
Wenn Sie bereits im Ausland einen Berufs- und/oder Studienabschluss erhalten haben, sollten sie sich dies in Deutschland anerkennen lassen. Auf dem deutschen Arbeitsmarkt wird zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden. Bei den reglementierten Berufen handelt es sich zum Beispiel um Berufe aus Medizin, Recht, Lehramt sowie Berufe im öffentlichen Dienst. Alle anderen Berufe sind für gewöhnlich nicht reglementiert. Auf diesem Link der Agentur für Arbeit können Sie nach den „reglementierten Berufen“ suchen.
Beim Prozess der Anerkennung Ihres Berufes können Ihnen folgende Institutionen behilflich sein:
- IQ Netzwerk Niedersachsen
- IHK FOSA
- Industrie- und Handelskammer Hannover – Termine finden einmal im Monat bei der IHK in Hildesheim statt
- VerAn – Vernetzung der Anerkennungsberatung für ein Hochschulstudium

Studieren in Hildesheim – Möglichkeiten des Studiums
In Deutschland gibt es unterschiedliche Hochschultypen. Man kann sowohl an einer Universität, einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, einer Fachhochschule oder an einer Dualen Hochschule bzw. Bildungsakademie studieren.
Kranken- und Sozialversicherung sowie Steueridentifikationsnummer
Finanzen: Steuerklassen, Steuererklärung & Bankkonto
Steuerklassen
In Deutschland muss jeder nicht selbständig tätige Arbeitnehmer Einkommensteuer zahlen.
Die Einkommensteuer wird in der Regel vom Bruttolohn bzw. -gehalt, in Form der Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber abgezogen und an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Zusammen mit der Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgeführt.
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse. Diese hängt von Ihrem Familienstand ab:
Lohnsteuerklasse I
- Ledige
- Verheiratete/Verpartnerte, deren Ehegatte/*in/Lebenspartner*in beschränkt steuerpflichtig ist
- Verheiratete/Verpartnerte, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners)
Falls Kinder vorhanden sind, wird ggf. der Kinderfreibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen.
Lohnsteuerklasse II
- Für alle Alleinerziehenden, die die Voraussetzungen der Steuerklasse I haben, jedoch Anspruch auf den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende haben.
- Für Verwitwete mit mindestens einem Kind ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat der Ehegattin/Partner*in folgt. Allerdings greift hier das sogenannte Witwensplitting. Das Witwensplitting bewirkt, dass auch im Jahr nachdem der Ehegatte/*in verstorben ist der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.
Lohnsteuerklasse III
- Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende, vom Ehegatten/*in/Lebenspartner*in nicht dauernd getrennt lebend und die nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Ist der/die Ehegatte/*in/Lebenspartner*in ebenfalls berufstätig erhält dieser die Steuerklasse V.
- Verwitwete in dem Jahr, in dem der/die Ehegatte/*in/Lebenspartner*in verstorben ist und im folgenden Jahr. Der/die Verstorbene muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Der/die Ehegatte/*in /Lebenspartner*in dürfen bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Lohnsteuerklasse IV
- Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer*innen, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
- Ehegatte/*in/Lebenspartner*in, die beide berufstätig sind können die Steuerklasse einmal im Jahr ändern lassen
- Beide Ehegatten/*in/Lebenspartner*in sollten hierbei ungefähr gleich viel verdienen.
Lohnsteuerklasse IV-Faktor
- Seit 2010 können Arbeitnehmer-Ehepaare durch den neu eingeführten § 39f die Steuerklasse IV mit Faktor wählen, bei der die Steuerschuld während des Jahres gerecht unter beiden Ehepartnern aufgeteilt wird. Beide Ehepartner profitieren von ihrem Grundfreibetrag und gegebenenfalls einem Kinderfreibetrag. Die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings wird ebenfalls berücksichtigt. Der Faktor wird für jedes Ehepaar individuell vom Finanzamt ermittelt. Die Steuerklasse IV-Faktor/IV-Faktor eignet sich für alle Ehepaare, bei denen beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben. Die festgesetzte Lohnsteuer kommt der endgültigen Einkommensteuer sehr nahe, so dass nur geringfügige Nachzahlungen oder Erstattungen zu erwarten sind.
Lohnsteuerklasse V
- Bei Ehegatten/*in/Lebenspartner*in deren Ehegatten/*in/Lebenspartner*in die Steuerklasse III haben.
- Wenn sich die Einkommenshöhe zwischen den Ehegatten/*in/Lebenspartner*in stark unterscheidet.
Lohnsteuerklasse VI
- Wenn ein Arbeitnehmer*in ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis hat.
- Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Finanzamt Hildesheim.
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